CANNABINOIDE Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen Eberhard Albert Lux, Lünen CONFERENCES © Shutterstock/HQuality Seit 19.01.2017 ist die Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch den Gesetzgeber geregelt worden (Drucksache des Deutschen Bundestages 18-8965). Die Zugangsvoraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen wurden in § 31 (6) beschrieben: • Der Versicherte leidet unter einer schwerwiegenden Erkrankung. • Eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht im Einzelfall nicht zur Verfügung. • Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. • Der Versicherte verpflichtet sich, an einer nicht interventionellen Begleiterhebung zum Einsatz dieser Cannabismedikation teilzunehmen. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll sichergestellt werden, dass Patienten Cannabis in gesicherter Qualität zur Verfügung gestellt wird und Cannabis in der Zukunft zu medizinischen Zwecken auch in Deutschland angebaut wird. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übernimmt dabei die Aufgabe der Kontrolle und Überwachung in Deutschland. 32
CANNABINOIDE Cannabinoide Cannabis spielte in der Medizin der vergangenen Jahrhunderte eine wesentliche Rolle und wurde unter ganz unterschiedlicher Indikation von Ärzten eingesetzt (Krämpfe, Chorea Huntington, Hysterie, Depression, Neuralgie, Gicht, Rheuma etc.). Unter dem Einfluss der Prohibition und der weltweiten Einführung einer gesetzlichen Regelung zum beschränkten Verkehr von Betäubungsmitteln verschwand Cannabis an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zunehmend aus dem Arzneimittelrepertoire. Mit der Isolierung von THC (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) am Weitzmann-Institut durch Raphael Mechoulam und Kollegen 1964 und der Entdeckung der Cannabinoidrezeptoren durch Hoelett und Devane im Jahr 1988 erhielt der therapeutische Einsatz der Cannabinoide neue Nahrung. Bis heute sind Nutzen und Schaden des Einsatzes der Cannbinoide nicht endgültig geklärt. Im Rohcannabis sind es im Wesentlichen zwei Moleküle, nämlich das THC und das CBD (Cannabidiol), welche als Hauptcannabinoide auch pharmazeutisch rein, auch in Kombination, zur Verfügung stehen. Während THC antiemetisch, analgetisch, muskelrelaxierend, appetitsteigernd und psychoaktiv wirkt, wirkt CBD eher analgetisch, antikonvulsiv, antipsychotisch, anxiolytisch und neuroprotektiv. Darüber hinaus sind aber eine Reihe weiterer Cannabinoide bekannt, und die Diskussion ist nicht abgeschlossen, ob der Einsatz einzelner Cannabinoide von wesentlichem Vorteil gegenüber der Einnahme der Rohsubstanz mit einer Kombination unterschiedlichster Cannabinoide und weiterer Substanzen ist. Offensichtlich ist jedoch, dass Cannabinoide systemmodulierend auf neuronale Erregung im Sinne einer Filterfunktion gegen zu starke synaptische Prozesse (Exitation wie Inhibition) wirksam sind, wobei die Priv.-Doz. Dr. med. Eberhard Albert Lux drlux@web.de Cannabinoidrezeptoren im zentralen Nervensystem in unterschiedlichsten Regionen vorkommen. Es bestehen unter anderem Einflüsse auf Koordination, Schmerzverarbeitung, Wahrnehmung, Urteilsfähigkeit, Gedächtnis, Emotion und Appetit. Nach meinem Dafürhalten waren es Patienten, die unter multipler Sklerose (MS) leiden, welche die positiven Wirkungen des Cannabiskonsums über Jahrzehnte hinweg auf schmerzhafte Spastik, auch neuropathische Schmerzen, beschrieben und wohl wesentlich zur Wiederverbreitung von Cannabis im medizinischen Alltag beigetragen haben. Zu rezeptieren sind heute THC, die Kombination von THC und CBD als Tropfen, Kapseln etc. – gleichsam aber auch das Verordnen von alkoholischen Auszügen aus Rohcannabis, wobei hier weitere Cannabinoide, Terpene etc. zur Anwendung kommen können. Aber auch Rohcannabis zur inhalativen Anwendung (Rauchen, Vaporisieren) kann verordnet werden. Wir Ärzte sind gewohnt, nach Indikationen zu verordnen. Dies ist im Bereich der Cannabismedikation nur sehr eingeschränkt möglich. Unter der CONFERENCES 33
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