CANNABINOIDE CONFERENCES Indikation einer schmerzhaften Spastik bei der multiplen Sklerose kann das als Spray zu verordnende Sativex® – eine Kombination aus CBD und THC – oder bei Chemotherapie induzierter Übelkeit und Erbrechen das Medikament Canemes® (THC) verordnet werden. Alle anderen Verordnungen müssen den in den Eingangssätzen beschriebenen Voraussetzungen entsprechen und somit bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Der Gesetzgeber hat für die Bearbeitung der Anträge Fristen gesetzt. Diese betragen drei Wochen ohne und fünf Wochen mit Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Befindet sich der Patient in der SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung), bleiben der Krankenkasse nur drei Tage zur Entscheidungsfindung. Einer Applikation in Form von oralen Zubereitungen ist gegenüber der inhalativen Applikation der Vorzug zu geben. Studienlage Welche Gründe sind es nun, in denen eine nicht ganz fernliegende Erwartung geäußert werden kann, dass ein positiver Effekt einer Cannabis- Medikation eintritt? Dies sind nach Literaturlage mit belastbaren Studienergebnissen: • im Bereich der Betreuung onkologischer Patienten die Symptome Übelkeit, Appetitlosigkeit und Kachexie, • im Bereich der Schmerzmedizin neuropathische Schmerzen, • im Bereich der Epilepsiebehandlung spezielle Epilepsieformen und • im Bereich MS die schmerzhafte Spastik. Zu diesen Symptomen existieren noch am ehesten belastbare Studienergebnisse, wobei mehr oder minder belastbare Studien zu einer großen Anzahl sonstiger Symptome vorliegen. Aufgrund des Mangels guter, der heutigen Forderung nach evidenzbasierter Medizin genügender Studien nimmt es nicht Wunder, dass die Einstellung gegenüber der Medikation mit Cannabis bei Ärzten sehr unterschiedlich ausfällt. Beim heutigen Wissensstand wird man wohl alle Vorurteile gegenüber einer Cannabismedikation (Freizeitdroge, Junkie, Missbrauch in jeglicher Form) über Bord werfen müssen, wenn man dem Patienten in einem ehrlichen und vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis begegnen will. Hat man sich zur Medikation mit Cannabis entschlossen und wurde der Antrag durch die Krankenkasse genehmigt, so gelten allgemeine Regeln für die Behandlung: Beginn mit niedriger Dosis und langsames, schrittweises Aufdosieren mit regelmäßiger Überprüfung der möglichen positiven Wirkungen und Nebenwirkungen. Der Applikation in Form von oralen Zubereitungen ist gegenüber der inhalativen Applikation der Vorzug zu geben – mit dem Ziel, zusätzliche Komplikationen durch das Einatmen von Nebenprodukten des „Verbrennungsprozesses“ zu vermeiden. Bei der Verordnung sind Höchstmengenregelungen zu beachten. Cannabisextrakte dürfen bis 100 mg reines THC und Cannabisblüten bis 100 g pro 30 Tage auf BTM-Rezept verordnet werden. Welche Gründe können gegen eine Verordnung sprechen? Gegen eine Verordnung können sprechen: schwere Persönlichkeitsstörungen, Psychosen und Schizophrenie in der Vorerkrankung, Depression 34
CANNABINOIDE und manisch-depressive Erkrankungen, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwangerschaft und Stillzeit oder eine Überempfindlichkeit gegenüber Cannabinoiden. Besteht Fahrtüchtigkeit unter der Einnahme von Cannabinoiden? Dies ist nicht endgültig geklärt, kann jedoch in Analogie zu den Regelungen der Fahrtüchtigkeit unter Opioidmedikation gesehen werden. Ganz sicher ist eine Fahruntüchtigkeit dem Patienten gegenüber in der Einstellungsphase bei schlechtem Allgemeinzustand und der Anwendung schnell wirksamer Anwendungsformen definitiv aufklärungspflichtig. Reisen ins Ausland Bei Reisen ins Ausland sind die Regelungen analog der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Reist der Patient im Bereich des „Schengener Abkommens“, kann eine Verordnung für 30 Tage erfolgen, welche durch die Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen ist. Für sonstige Länder bestehen sehr uneinheitliche Regelungen, zu denen sich jedoch der Verordner – vor allen Dingen aber der Patient – z. B. auf der Website des BfArM (www.bfarm.de) oder unter der Telefonnummer 0228/993075138 erkundigen kann. In der Summe sind also für die Antragstellung einschließlich der Begleiterhebung 27,71 Euro zu erzielen. Die Begleiterhebung ist verpflichtend für Ärzte, die zu Lasten der GKV verordnen. Mit seiner BtM- Nummer muss sich der entsprechende Arzt unter www.begleiterhebung.de auf dem Online-Portal des BfArM anmelden. Inhalte der Begleiterhebung sind Diagnose, Alter, Geschlecht des Patienten, die verordnete Cannabis-Art, Therapiedauer, Auswirkung auf den Erkrankungsverlauf, Nebenwirkungen und auch die Gründe für Abbruch der Behandlung mit Cannabis. Schlussfolgerungen Hat man sich zur Therapie mit Cannabis für einen Patienten entschlossen, sollte man die genannten Hinweise durchgehend beachten, um eine Therapie sicher und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu gestalten. Zunehmende Erfahrungen werden sicher unser Verordnungsverhalten und unsere Erkenntnisse zur Therapie in der Zukunft stärken. Längst sind nicht alle Fragen hinsichtlich der „Indikation“ von Cannabis-Präparaten geklärt. Verordnung Eine Antragstellung an die Krankenkasse bzw. Verordnung kann von uns Ärzten nach EBM abgerechnet werden, wobei die Nummern 01460 für Aufklärung und Begleiterhebung, die Nummer 01461 für die Datenerfassung und Übermittlung an BfArM und die Nummer 01626 für die Beantragung bei der Krankenkasse genutzt werden kann. Priv.-Doz. Dr. med. Eberhard Albert Lux Altstadtstraße 23, 44534 Lünen CONFERENCES 35
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