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Leseprobe CONNEXI Diabetes Adipositas Ausgabe 9-2019

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TIPPS VOM ANWALT Gut

TIPPS VOM ANWALT Gut bewertete Praxen kümmern sich meist um eine optimierte Patientenorganisation - in Kommunikation und Abläufen. ebenso meiden wie Hinweise auf private Sprechstunden. Andere Medien in der Praxis informieren Patienten viel subtiler und weniger aufdringlich über Angebote. Das Berufsrecht bringt es kurz, aber würzig auf den Punkt: Ärzte haben ihren Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und mit deren Kritik sowie mit Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen. Fernkommunikation Ärzte beraten und behandeln ihre Patienten im persönlichen Kontakt. Sie dürfen Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Doch auch eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien kann im Einzelfall erlaubt sein, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Der Patient ist dann besonders aufzuklären. Aber Achtung: Die Fernbehandlung und -beratung ist in den einzelnen Bundesländern noch unterschiedlich geregelt. CONFERENCES einsehbare Terminkalender reduzieren die Zahl der Anrufe. Der Arzt findet ausreichend Zeit für das Patientengespräch und informiert im Nachgang automatisiert zur Nachsorge. Der Patient erfährt außerdem, dass man für Kritik persönlich da sei, sich aber auch über positive Bewertungen im Internet freue. Negativ bewertete Praxen investieren dagegen selten in das Optimieren der Praxisabläufe und erschöpfen sich oft in der juristischen Bekämpfung negativer Bewertungen auf Onlineportalen. Tatsächlich können Ärzte sich rechtlich gegen unerlaubte Bewertungen, gegen Beleidigungen und falsche Tatsachenbehauptungen wehren – meist lassen sich bereits mit Notice- and Take-Down- Hinweisen erste Ergebnisse erzielen. Man sollte sich allerdings nicht nur um die Entfernung der Onlinebewertungen bemühen: Sie geben darüber hinaus auch Hinweise zur Bekämpfung möglicher Ursachen. Ein häufiger Grund von Beanstandungen auf Bewertungsportalen sind beispielsweise die mit Patienten geführten und von beiden Seiten als ärgerlich empfundenen „Verkaufsgespräche“ über individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Ärzte sind keine Verkäufer; sie sollten das Anbiedern Pflicht zur Information Informationspflichten sind in zahlreichen Vorschriften niedergelegt. Die Pflichten beginnen bereits mit der nach der Berufsordnung auf dem Praxisschild bereitzustellenden Information. Das Telemediengesetz, die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, der Rundfunkstaatsvertrag (bei Bloggern), ebenso wie die Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – mit ihren zusätzlichen Informations- und Auskunftspflichten enthalten weitere Pflichtangaben. Und diese Aufzählung ist bei weitem nicht abschließend. Selbst die wesentlichen Anforderungen an das Aufklärungsgespräch sind gesetzlich in § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert. 38

TIPPS VOM ANWALT Praxisinhaber müssen sich schon aus berufs- und haftungsrechtlichen, aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen mit ihren Informationspflichten vertraut machen und diese sorgfältig erstellen, um kostenpflichtige Beanstandungen zu vermeiden. Beispiel: Dr. A und Dr. B betreiben eine Praxisgemeinschaft. Dr. C ist bei beiden in Halbzeit angestellt. Auf Praxisschild, Briefkopf und Homepage firmieren Sie gemeinsam als Praxis Musterstadt, Dr. A, B und C. Doch die unüberlegte Aufnahme weiterer Ärzte stellt eine erhebliche Haftungsfalle dar, erwecken sie doch damit den Anschein einer Personengesellschaft. Der Schein genügt, um im Regressfall gegenüber dem Patienten für die Fehler der vermeintlichen Mitgesellschafter zu haften. Das Gesetz stellt auch an Art und Inhalt der Informationsweitergabe besondere Anforderungen. Werbung – und damit die Information über die angebotene Leistung – ist bekanntermaßen zulässig, aber Berufsrecht, das Heilmittelwerberecht und das allgemeine Wettbewerbsrecht schränken die Gestaltung ein. Beschränkungen ergeben sich bereits beim Fortführen der Namen ausgeschiedener Kollegen. Selbst Empfehlungen und Verweisungen an Kollegen sollen nicht ohne hinreichenden Grund ausgesprochen werden. Werbung für gewerbliche Zwecke oder Werbung in unlauterer Weise ist ebenso wie die Kommerzialisierung des ärztlichen Berufs durch berufswidrige, vor allem eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung zu meiden. Rechtfertigung oder mit Einwilligung des Patienten an Dritte weitergeben. Damit vertrauliche Informationen nicht versehentlich in die Hände Dritter geraten, sind technische und organisatorische Maßnahmen einzuhalten. Die Kommunikation mit den Patienten Ärzte sollten sich mit ihren Informationspflichten vertraut machen. oder Kollegen mittels unverschlüsselter E-Mails oder per WhatsApp ist insoweit doch recht bedenklich. Dies gilt auch, wenn Ärzte externe Dienstleister einbinden. Vertraglich sind Zuständigkeiten, Inhalte und Sorgfaltspflichten klar zu regeln. Fazit Kommunikation und die richtige Dosis an Informationen sind wichtig für den Praxiserfolg. Technische Hilfen können Ärzte hierbei (nur) unterstützen, wenn sie durchdacht eingesetzt werden. Bei der Umsetzung sollten sie rechtliche Vorgaben berücksichtigen und nicht blind auf die Angebote der Hersteller vertrauen. Kommunikation mit Dritten Bei der Kommunikation mit Dritten sind die Ärztliche Schweigepflicht und auch der Datenschutz zwingend zu beachten. So dürfen Ärzte Informationen über einen Patienten im Wesentlichen nur aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Dr. jur. Andreas Staufer Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht Nussbaumstraße 12, 80336 München Kontaktdaten auf www.staufer.de CONFERENCES 39

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